Sonderfälle der Verleihung der portugiesischen Staatsbürgerschaft – Sephardische Juden

Der Begriff Sephardisch stammt von der hebräischen Bezeichnung für die Iberische Halbinsel und folglich für die Juden, die in Spanien und Portugal lebten und Teil der jüdischen Diaspora waren. Im Rahmen der Politik der einheitlichen Einheit, um 1490, verfügten König Manuel I. von Portugal und der König der Krone von Kastilien und Aragon von Spanien die Zwangskonvertierung der in ihren Gebieten lebenden Juden und die Ausweisung derjenigen, die sich weigerten, was dazu führte, dass ein großer Teil der iberischen jüdischen Gemeinschaft in andere Länder auswanderte. In rechtlicher Hinsicht definiert das Staatsbürgerschaftsgesetz Nr. 37/81 vom 3. Oktober, 12. aktualisierte Fassung, die Voraussetzungen für die Erteilung der Staatsbürgerschaft durch Einbürgerung, nämlich:

  • Volljährig oder nach portugiesischem Recht emanzipiert sein;

  • Seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im portugiesischen Staatsgebiet wohnen;

  • Die portugiesische Sprache ausreichend beherrschen;

  • Nicht mit einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren oder mehr für ein nach portugiesischem Recht strafbares Verbrechen verurteilt worden sein;

  • Kein Gefahr oder Bedrohung für die nationale Sicherheit oder Verteidigung darstellen, insbesondere durch Beteiligung an Aktivitäten im Zusammenhang mit der Ausübung von Terrorismus, gewalttätiger Kriminalität, insbesondere besonders gewalttätiger oder hochorganisierter Kriminalität.

Im Fall der sephardischen Juden hat der portugiesische Gesetzgeber ein besonderes, außergewöhnliches Regime für die Verleihung der portugiesischen Staatsbürgerschaft an Nachkommen der aus Portugal vertriebenen sephardischen Juden gewählt, unter Berücksichtigung der Tradition des historischen Erbes. In diesem Sinne sind sie von der Anforderung befreit, mindestens fünf Jahre rechtmäßig im portugiesischen Staatsgebiet gewohnt zu haben und die portugiesische Sprache ausreichend zu beherrschen. Sie müssen jedoch kumulativ, zusätzlich zu den anderen Anforderungen, Folgendes erfüllen:

  • Die Tradition der Zugehörigkeit zu einer sephardischen Gemeinschaft portugiesischen Ursprungs nachweisen, basierend auf nachgewiesenen objektiven Anforderungen einer Verbindung zu Portugal, insbesondere Nachnamen, Familiensprache, direkte oder kollaterale Abstammung.

  • Mindestens drei Jahre, fortlaufend oder unterbrochen, rechtmäßig im portugiesischen Staatsgebiet gewohnt haben.

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Veröffentlicht am 07. Februar 2025

Autorin des Artikels
Loide Castelo Branco

Die Zertifizierung des Nachweises der Tradition der Zugehörigkeit zu einer sephardischen Gemeinschaft portugiesischen Ursprungs, basierend auf nachgewiesenen objektiven Anforderungen einer Verbindung zu Portugal, unterliegt der endgültigen Genehmigung durch eine Bewertungskommission, die von dem für den Bereich der Justiz zuständigen Regierungsmitglied ernannt wird.

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