Aufenthaltsgenehmigung für Investitionstätigkeiten in Portugal (ARI) Goldenes Visum

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Veröffentlicht am 21. März 2025

Autorin des Artikels
Loide Castelo Branco

I – An wen es sich richtet:

Die Aufenthaltsgenehmigung für Investitionstätigkeiten (ARI), auch bekannt als Goldenes Visum, ermöglicht Staatsangehörigen von Drittstaaten, eine befristete Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten, um eine Investitionstätigkeit in Portugal auszuüben. Diese Tätigkeit kann durchgeführt werden:

Persönlich durch den Antragsteller; oder
Durch ein Unternehmen, das rechtlich mindestens eine der gesetzlich vorgesehenen Situationen im nationalen Gebiet für einen Mindestzeitraum von fünf Jahren erfüllt

II – Arten der Investition:

Um sich zu qualifizieren, muss der Antragsteller eine der folgenden Investitionsoptionen wählen:

Schaffung von Arbeitsplätzen:

Mindestens 10 Arbeitsplätze schaffen.

Investition in Forschung:

Kapital in Höhe von mindestens 500.000 € für wissenschaftliche Forschungstätigkeiten in öffentlichen oder privaten Institutionen, die in das nationale wissenschaftliche und technologische System integriert sind, transferieren.

Investition in kulturelles Erbe:

Kapital in Höhe von mindestens 250.000 € für Investitionen oder Unterstützung der künstlerischen Produktion, Wiederherstellung oder Erhaltung des nationalen kulturellen Erbes durch anerkannte öffentliche oder private Einrichtungen transferieren.

Investition in Investmentfonds:

Kapital in Höhe von mindestens 500.000 € für den Erwerb von Beteiligungseinheiten an nicht-immobiliaren kollektiven Investmentorganismen mit einer Mindestlaufzeit von fünf Jahren und mindestens 60 % des investierten Werts in in Portugal ansässigen Handelsgesellschaften transferieren.

Investition in Handelsgesellschaft:

Kapital in Höhe von mindestens 500.000 € transferieren für:

Gründung einer Handelsgesellschaft in Portugal, kombiniert mit der Schaffung von fünf dauerhaften Arbeitsplätzen; oder

Verstärkung des Kapitals einer bestehenden Gesellschaft mit Schaffung oder Erhalt von Arbeitsplätzen.

III – Allgemeine und spezifische Anforderungen:

Der Antragsteller muss die folgenden kumulativen Anforderungen erfüllen:

Allgemeine Anforderungen:

Keine Tatsachen vorliegen haben, die, wenn sie den Behörden bekannt wären, die Erteilung des Visums verhindern würden.

Inhaber eines gültigen Schengen-Visums sein.

Den Aufenthalt in Portugal innerhalb von 90 Tagen nach der ersten Einreise regeln.

Sich im portugiesischen Staatsgebiet aufhalten.

Über Lebensunterhaltsmittel verfügen, wie gesetzlich definiert.

Eine gesicherte Unterkunft haben.

Bei der Sozialversicherung angemeldet sein, falls zutreffend.

Não ter condenação por crime punível em Portugal com pena de prisão superior a um ano.

Não estar interditado de entrada ou permanência em Portugal após medida de afastamento.

Keine Verurteilung wegen eines in Portugal mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr strafbaren Verbrechens haben. Nicht von der Einreise oder dem Aufenthalt in Portugal nach einer Ausweisungsmaßnahme ausgeschlossen sein. Keine Eintragung im Schengener Informationssystem (SIS) oder im integrierten Informationssystem des UCFE für die Verweigerung der Einreise oder des Aufenthalts haben.

Spezifische Anforderungen:

Die Investition individuell oder über eine Ein-Personen-Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der sie Gesellschafter sind, durchführen.

Die Mindestinvestitionsbeträge können um 20 % reduziert werden, wenn sie in Gebieten mit geringer Bevölkerungsdichte (weniger als 100 Einwohner pro km² oder einem Pro-Kopf-BIP unter 75 % des nationalen Durchschnitts) getätigt werden.

Die Investition muss zum Zeitpunkt des Antrags auf Aufenthaltsgenehmigung abgeschlossen sein.

Wenn sie durch eine Ein-Personen-Gesellschaft durchgeführt wird, ein aktuelles Zertifikat des Handelsregisters vorlegen.

Steueridentifikationsnummern des Herkunftslandes, des Wohnsitzes oder des steuerlichen Wohnsitzes angeben.

IV – Mindestzeitraum für die Aufrechterhaltung der Investitionstätigkeit:

Die Investition muss für einen Mindestzeitraum von fünf Jahren ab dem Datum der Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung aufrechterhalten werden.

V – Mindestaufenthaltszeiten im nationalen Gebiet:

Zur Verlängerung der Genehmigung muss der Antragsteller in Portugal bleiben für:

7 Tage (zusammenhängend oder unterbrochen) im ersten Jahr;

14 Tage (zusammenhängend oder unterbrochen) in jedem nachfolgenden Zweijahreszeitraum.

VI – Hinsichtlich des Nachweises der Investition:

Die folgenden Dokumente müssen vorgelegt werden, um die Investition nachzuweisen:

Schaffung von Arbeitsplätzen: Individuelle Arbeitsverträge.

Erklärung einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung.

Investition in kulturelles Erbe: Erklärung der begünstigten Einrichtung.

Investition in Fonds:

Zertifikat über den Besitz der Beteiligungseinheiten;

Erklärung der Fondsgesellschaft.

Investition in Handelsgesellschaft:

Nachweis über die Gründung oder den Erwerb der Gesellschaft;

Erklärung einer portugiesischen Kreditinstitute, die den Kapitaltransfer bestätigt.

VII – Gebühren:

Es sind Gebühren gemäß der Verordnung für die Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung fällig.

VIII – Vorteile der Erteilung der ARI/Goldenes Visum:

Die ARI/Goldenes Visum bietet die folgenden Vorteile:

Einreise nach Portugal ohne die Notwendigkeit eines Aufenthaltsvisums.

Recht, in Portugal zu wohnen und zu arbeiten, mit einem Mindestaufenthalt von 7 Tagen im ersten Jahr und 14 Tagen in den folgenden Jahren.

Freizügigkeit im Schengen-Raum ohne Visum.

Möglichkeit des Familiennachzugs.

Zugang zur dauerhaften Aufenthaltsgenehmigung.

Möglichkeit, die portugiesische Staatsbürgerschaft durch Einbürgerung zu erwerben.

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